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§ 128 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten → Dritter Abschnitt – Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 OWiG – Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,

    1. a)

      im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder

    2. b)

      dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder

  2. 2.

    Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt, einführt oder ausführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Zu § 128: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) und 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3387).