Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 128 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt V – Entschädigungsverfahren

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 128 LWG 2008 – Entschädigungsverfahren
(zu § 98 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Entschädigung nach § 98 Abs. 2 WHG ist

  1. 1.

    die oberste Wasserbehörde in den Fällen, in denen das Land zur Entschädigung verpflichtet ist,

  2. 2.

    in allen anderen Fällen die Wasserbehörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung oder Entscheidung getroffen hat.

(2) Kommt eine gütliche Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG zustande, hat die Wasserbehörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen.

(3) Im Fall des § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG hat die Wasserbehörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen. Hierin sind die oder der Entschädigungspflichtige und die oder der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid und eine Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage sind den Beteiligten zuzustellen.

(4) Wird die oder der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben, hat die Wasserbehörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über die Verpflichtung einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.