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§ 128 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Dritter Abschnitt – Schulkonferenz

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 128 HSchG – Aufgaben

(1) 1Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in dem Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. 2Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.

(2) 1Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. 2Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(3) Die Rechte der Elternbeiräte nach dem achten Teil dieses Gesetzes, der Schüler- und Studierendenvertretung nach dem neunten Teil dieses Gesetzes und der Personalräte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) bleiben unberührt.