§ 128 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
XII. – Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
§ 128 GO BT – Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h).