§ 128 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht
Neunter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 128 FlurbG
Wohnen Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern, innerhalb angemessener Frist einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.