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§ 127h HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Zweiter Abschnitt – Rechtlich selbstständige berufliche Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 127h HSchG – Geschäftsführung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule nach Maßgabe der nach § 127i Abs. 3 getroffenen Zielvereinbarungen. Durch Beschluss des Anstaltsträgers kann die Geschäftsführung um weitere Personen erweitert werden. Nach Maßgabe eines Geschäftsverteilungsplans tragen die Mitglieder der Geschäftsführung die Verantwortung für die Verwaltung der Schule, vertreten die Schule nach außen und sind gegenüber dem anstaltseigenen Personal und dem Personal des Anstaltsträgers weisungsbefugt. Das Letztentscheidungsrecht hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. § 127a Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für die pädagogische Arbeit der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule im Rahmen des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verantwortung. Sie oder er kann Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder andere Lehrkräfte beauftragen, Aufgaben der Schulleitung wahrzunehmen.