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§ 127f HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Zweiter Abschnitt – Rechtlich selbstständige berufliche Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 127f HSchG – Innere Organisation, Organe, Aufgaben

(1) Der Anstaltsträger regelt die innere Organisation der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule durch eine Satzung. Die Satzung enthält mindestens Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Aufgaben, die Organe und deren Befugnisse, die Mitwirkungsrechte der Schul- und der Gesamtkonferenz oder gegebenenfalls des Schulvorstandes oder des Schulplenums sowie die Möglichkeit der Stellvertretung und der Übertragung von Aufgaben auf Dritte. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Kultusministeriums.

(2) Notwendige Organe der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.

(3) Für die rechtlich selbstständige berufliche Schule gilt § 127d Abs. 2 bis 7 entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist; dabei tritt die Satzung nach Abs. 1 an die Stelle der Konzeption nach § 127d Abs. 7.

(4) Die rechtlich selbstständige berufliche Schule kann Dienstleistungen im Rahmen des § 127c Abs. 2 Satz 2 gebührenpflichtig anbieten. Näheres ist in der Satzung nach Abs. 1 zu regeln.