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§ 127e HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Zweiter Abschnitt – Rechtlich selbstständige berufliche Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 127e HSchG – Errichtung, Aufgaben des Anstaltsträgers

(1) Die Träger selbstständiger öffentlicher beruflicher Schulen nach § 127d können diese durch Satzung in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln, wenn die betreffende Schule zusätzlich zu ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag in einem Verbund nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 987), in der jeweils geltenden Fassung, Maßnahmen der beruflichen und allgemeinen Fort- und Weiterbildung durchführt. Eine Anstalt nach Satz 1 führt in ihrem Namen die Bezeichnung "rechtlich selbstständige berufliche Schule" und den Zusatz "rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts".

(2) Die Umwandlung nach Abs. 1 erfolgt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Beschluss der Schulkonferenz sowie nach Anhörung der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und der Schülervertretung und bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums.

(3) Der Anstaltsträger erfüllt die Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften dem Schulträger obliegen. Für die aus der Erfüllung des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages entstehenden Verbindlichkeiten der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule haftet er Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule möglich ist.