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§ 127 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 11 – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 127 SchulG M-V – Voraussetzungen der Finanzhilfe

(1) Für die personelle, materielle und finanzielle Sicherstellung einer Schule in freier Trägerschaft ist ihr Träger verantwortlich.

(2) Das Land gewährt den Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu deren Ausgaben für schulische Zwecke mit Ausnahme der Sachkosten gemäß § 129. Die Träger der Ersatzschulen weisen bis zum 30. Juni (Eingang im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) des Folgejahres nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes durch die Vorlage eines Prüfvermerks eines Prüfberichts und eines Wirtschaftsprüfers beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin nach, dass die Finanzhilfe ausschließlich für schulische Zwecke entsprechend Satz 1 verwendet wurde. Auf Antrag des Antragstellers kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur diese Frist bis zum 30. September (Eingang im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) des Folgejahres nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes (Ausschlussfrist) verlängern. Kommt der Ersatzschulträger dieser Auflage nicht nach, kann ein Teilwiderruf in Höhe von bis zu 30 Prozent nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz erfolgen. Im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der abgebenden Schule kann die Gewährung der Finanzhilfe ganz oder teilweise durch die Zuweisung von Lehrerinnen und Lehrern ersetzt werden.

(3) Für Ersatzschulträger, die nur in Geschäftsfeldern tätig sind, die dem Zuwendungszweck der Finanzhilfe entsprechen, ist der Prüfvermerk gemäß Absatz 2 Satz 2 mit folgendem Wortlaut zu erstellen:

"Bei unserer pflichtgemäßen Prüfung sind uns keine Umstände bekannt geworden, die erkennen lassen, dass durch die für das Schuljahr .../... gewährte Finanzhilfe in Höhe von ... Euro nicht nur die während des Bewilligungszeitraumes anfallenden und gemäß § 127 Absatz 2 Schulgesetz als förderfähig anerkannten Ausgaben durch den Schulträger finanziert wurden." Anhaltspunkte dafür, dass die Zuwendung des Landes nicht wirtschaftlich und sparsam und unter Beachtung der im Finanzhilfebescheid aufgeführten Bedingungen verwendet wurde, haben wir bei unserer Prüfung nicht gewonnen."

(4) Für Ersatzschulträger, die nicht nur in Geschäftsfeldern tätig sind, die dem Zuwendungszweck der Finanzhilfe entsprechen, ist der Prüfvermerk gemäß Absatz 2 Satz 2 mit folgendem Wortlaut zu erstellen:

"Bei unserer pflichtgemäßen Prüfung sind uns keine Umstände bekannt geworden, die erkennen lassen, dass durch die für das Schuljahr .../... gewährte Finanzhilfe in Höhe von ... Euro nicht nur die während des Bewilligungszeitraumes anfallenden und gemäß § 127 Absatz 2 Schulgesetz als förderfähig anerkannten Ausgaben finanziert wurden." Die Trennungsrechnung ist plausibel und nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuwendung des Landes nicht wirtschaftlich und sparsam und unter Beachtung der im Finanzhilfebescheid aufgeführten Bedingungen verwendet wurde, haben wir bei unserer Prüfung nicht gewonnen."

(5) Finanzhilfen im Sinne von § 128 werden erst drei Jahre nach Aufnahme des nach § 119 Absatz 1 genehmigten Unterrichtsbetriebes (Wartefrist) gewährt. Für Schulteile, die nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebes nach § 119 Absatz 1 und 2 zusätzlich genehmigt und in Betrieb genommen werden, gilt eine erneute Wartefrist. Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen für die Förderschwerpunkte körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung entsprechen oder Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarfen in beruflichen Bildungsgängen führen, wird die Finanzhilfe vom Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts an gewährt.

(6) Bei der Genehmigung oder Erweiterung einer Ersatzschule, deren Träger sich bereits durch den Betrieb einer Ersatzschule derselben Schulart oder desselben beruflichen Bildungsgangs bewährt hat, erhält der Träger nur im ersten Jahr nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebes keine Finanzhilfe. Im zweiten Jahr erhält der Träger 20 Prozent der Finanzhilfe nach § 128 und im dritten Jahr 40 Prozent der Finanzhilfe nach § 128. Die Sätze 1 und 2 gelten für Ersatzschulen oder Schulteile, die ihren Unterrichtsbetrieb ab dem 1. August 2022 aufnehmen.