Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Abschnitt IX – Besondere Beamtengruppen → 4. – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
§ 127 SBG – Polizeidienstunfähigkeit
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind dienstunfähig, wenn sie auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, der Ärztin oder des Arztes der Gutachtenstelle "Polizeiärztlicher Dienst" beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport oder einer anderen als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines anderen als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Absatz 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.