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§ 127 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 127 PatG – Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes und der Zivilprozessordnung bei Zustellung

(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.

  2. 2.

    1An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 25 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. 2Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 sind. 3§ 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

  3. 3.

    Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

  4. 4.

    1An Empfänger, denen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, dass das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. 2Über die Niederlegung ist eine Mitteilung zu den Akten zu geben. 3Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. 4Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.

  5. 5.

    1Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung.

(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Zu § 127: Geändert durch G vom 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1827), 25. 6. 2001 (BGBl I S. 1206), 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1318), 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521), 4. 4. 2016 (BGBl I S. 558) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).