Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Abschnitt 9 – Landespersonalausschuss
§ 127 LBG – Rechtsstellung der Mitglieder
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung im Auftrag der Landesregierung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
- 2.
Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses aus
- a)
durch Zeitablauf,
- b)
durch Ausscheiden aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich ist,
- c)
durch Beendigung des Beamtenverhältnisses,
- d)
durch Ruhen des Beamtenverhältnisses,
- e)
unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 51 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes vom Amt zu entbinden ist.
- 3.
Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens sowie während der Dauer eines nach § 54 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen.