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§ 127 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Landespersonalausschuss

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 127 LBG – Rechtsstellung der Mitglieder

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung im Auftrag der Landesregierung mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

  2. 2.

    Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses aus

    1. a)

      durch Zeitablauf,

    2. b)

      durch Ausscheiden aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich ist,

    3. c)

      durch Beendigung des Beamtenverhältnisses,

    4. d)

      durch Ruhen des Beamtenverhältnisses,

    5. e)

      unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 51 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes vom Amt zu entbinden ist.

  3. 3.

    Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens sowie während der Dauer eines nach § 54 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen.