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§ 127 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Besondere Vorschriften für Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte → 1. – Beamte auf Zeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 127 LBG M-V – Allgemeines (1)

(1) Für Beamte auf Zeit

  1. 1.
    gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend,
  2. 2.
    finden die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit keine Anwendung,

soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 gilt für die Bürgermeister und Landräte nur insoweit, als dass diese in persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht geeignet sein müssen.

(2) Hauptamtliche Bürgermeister und Landräte können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).