Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 127 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Teil A – Gemeindeordnung → Vierter Teil – Kommunalaufsicht

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 127 KSVG – Grundsatz

(1) Das Land beaufsichtigt die Gemeinden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (Kommunalaufsicht). Die Aufsicht ist so zu handhaben, dass die Entschluss- und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde gefördert und nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Aufsicht über die den Gemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben richtet sich nach den hierüber erlassenen Gesetzen.