§ 127 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 8. – Schulen
§ 127 HmbBG – Beamtinnen und Beamte im Schuldienst und am Studienkolleg
(1) Für Lehrkräfte am Studienkolleg nach § 37 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes gelten die Vorschriften für Lehrkräfte an staatlichen Schulen entsprechend.
(2) Die Laufbahnvorschriften können für die Laufbahn Bildung von § 14 Abweichendes bestimmen, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.