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§ 127 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 127 BremBG – Überleitung der am 31. Januar 2010 vorhandenen Laufbahnen und Laufbahnbefähigungen

(1) Die am 31. Januar 2010 eingerichteten Laufbahnen werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage) in die neuen Laufbahnen übergeleitet. Die Zuordnung der Laufbahngruppen erfolgt gemäß § 16 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

(2) Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Februar 2010 erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 in der ab 1. Februar 2010 geltenden Fassung. Die Zuordnung der Laufbahnbefähigungen ergibt sich aus der Überleitungsübersicht (Anlage).