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§ 127 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 10 – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt 4 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 127 BbgSchulG – Freie Einrichtungen und Privatunterricht

(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben, unterliegen einer Anzeigepflicht beim staatlichen Schulamt, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen.

(2) Auf den gleichzeitigen Unterricht mit weniger als vier Personen finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.

(3) Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und der Privatunterricht nur den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen. Verstoßen Leiterinnen oder Leiter oder Lehrkräfte gegen solche Bestimmungen, kann das staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der freien Einrichtungen oder die Erteilung von Privatunterricht untersagen.