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§ 126b HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Wahl- und Organisationsbestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 126b HmbHG – Nachträgliche Befristung bestehender Ausstattungszusagen

(1) Für Ausstattungszusagen, die nicht auf höchstens fünf Jahre befristet sind (§ 13 Absatz 3), gilt Folgendes:

  1. 1.

    Sofern die Ausstattungszusagen unbefristet gegeben wurden, enden sie fünf Jahre nach ihrem Geltungsbeginn, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2015.

  2. 2.

    Sofern die Ausstattungszusagen befristet gegeben wurden, enden sie mit Ablauf der vereinbarten Frist, spätestens am 31. Dezember 2015, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt sind noch keine fünf Jahre seit ihrem Geltungsbeginn vergangen; in diesem Falle enden sie fünf Jahre nach ihrem Geltungsbeginn.

(2) Sofern eine Ausstattungszusage nach Absatz 1 vorzeitig endet, entscheidet auf Antrag das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fortgewährung von personeller, sächlicher oder finanzieller Ausstattung.