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§ 126a HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Wahl- und Organisationsbestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 126a HmbHG – Studiengänge

Bis zur Verabschiedung des ersten Struktur- und Entwicklungsplans durch den Hochschulrat nach § 84 Absatz 1 Nummer 4 bedarf die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs der Genehmigung der zuständigen Behörde.