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§ 126 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → 12. Abschnitt – Berufung

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 VwGO – Zurücknahme der Berufung; Betreibensaufforderung

(1) 1Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) 1Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. 4Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) 1Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. 2Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

Zu § 126: Geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626).