§ 126 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 126 GOLT – Verkehr mit der Landesregierung
(1) Der Landtag verkehrt durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte mit der Landesregierung.
(2) Akten der Landesregierung oder der Ministerien werden durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte angefordert.