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§ 126 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Zehnter Teil – Wasserbuch; Gewässergütekataster

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 SWG – Gewässergütekataster

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz führt Kataster über den Gütezustand der Fließgewässer und des Grundwassers. Der aktuelle Zustand dieser Gewässer ist in den Katastern in übersichtlicher, allgemein verständlicher Form darzustellen. Die Einsichtnahme ist jedem gestattet.