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§ 126 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Besondere Beamtengruppen → 4. – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 SBG – Verbot der politischen Betätigung in Uniform

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen.