§ 126 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünftes Kapitel – Gewässeraufsicht
§ 126 NWG – Kosten
1Wer der Gewässeraufsicht nach § 101 WHG unterliegt, trägt die Kosten seiner behördlichen Überwachung. 2Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. 3Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. 4Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden.