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§ 126 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 126 LWG – Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes

Das Landesgesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394 - 395 -, BS 75-58) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Folgender neue § 1 wird eingefügt:

    "§ 1

    Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 des Wasserverbandsgesetzes beschriebenen Aufgaben auch folgende Aufgabe übernehmen:

    Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von biologisch-biotechnischen Einrichtungen oder Verfahren zur gewässerschonenden Schaderregerbekämpfung im Weinbau. § 2 Nr. 14 des Wasserverbandsgesetzes gilt für diese Aufgabe entsprechend."

  2. 2.

    Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Worte "für Rheinland-Pfalz" werden gestrichen.

    2. b)

      Die Worte "des zuständigen Ministers und des Ministers der Finanzen" werden durch die Worte "des zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums" ersetzt.

  3. 3.

    Der bisherige § 2 wird § 3.