Landeswassergesetz (LWG)
Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 126 LWG – Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes
Das Landesgesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394 - 395 -, BS 75-58) wird wie folgt geändert:
- 1.
Folgender neue § 1 wird eingefügt:
"§ 1
Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 des Wasserverbandsgesetzes beschriebenen Aufgaben auch folgende Aufgabe übernehmen:
Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von biologisch-biotechnischen Einrichtungen oder Verfahren zur gewässerschonenden Schaderregerbekämpfung im Weinbau. § 2 Nr. 14 des Wasserverbandsgesetzes gilt für diese Aufgabe entsprechend."
- 2.
Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:
- a)
Die Worte "für Rheinland-Pfalz" werden gestrichen.
- b)
Die Worte "des zuständigen Ministers und des Ministers der Finanzen" werden durch die Worte "des zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums" ersetzt.
- 3.
Der bisherige § 2 wird § 3.