§ 126 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 2 – Sondervermögen und Treuhandvermögen
§ 126 KVG LSA – Satzungsänderung, Zweckänderung und Aufhebung von nichtrechtsfähigen Stiftungen
(1) Bei Stiftungen im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 kann die Kommune entsprechend den Vorschriften des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des § 9 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen Stiftung im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 zusammenlegen, zu einer anderen Stiftung im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 zulegen oder sie aufheben, sofern der Stifter oder die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt hat.
(2) Ist im Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen der Stiftungen im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 an die Kommune.