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§ 126 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 HeilBerG – Aufklärung und Bestätigung

(1) Ein von der Gutachterstelle bestimmtes ärztliches Mitglied nimmt die nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vorgeschriebenen Aufklärungen, insbesondere über Grund, Bedeutung, Folgen und Nachwirkungen der Kastration oder der anderen Behandlungsmethode, vor. Befindet sich der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt, so ist die Aufklärung auch darauf zu erstrecken, dass er durch die Kastration oder die andere Behandlungsmethode nach § 4 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung erlangt. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass es in seinem eigenen Interesse ratsam ist, sich nach der Kastration Nachuntersuchungen zu unterziehen.

(2) Die Ehepartnerin oder der eingetragene Lebenspartner sollen angehört werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht oder die Anhörung im Einzelfall nicht untunlich ist.

(3) Die nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden für die Zulässigkeit der Kastration öder einer anderen Behandlungsmethode erforderlichen Einwilligungs- oder Einverständniserklärungen sind gegenüber der Gutachterstelle schriftlich oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Niederschrift der Gutachterstelle abzugeben.

(4) Die Gutachterstelle kann über den Antrag auf Bestätigung schon vor einer nach. § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung entscheiden.

(5) Wird die Bestätigung erteilt; sind darin aufzunehmen

  1. 1.
    der Zeitpunkt, zu dem sie ihre Wirksamkeit verliert,
  2. 2.
    ein Hinweis darauf, dass Nachuntersuchungen ratsam sind,
  3. 3.
    in den Fällen des § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden ein Hinweis darauf, dass die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich ist.

(6) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlungsmethode begonnen wird. Die Wirksamkeit der Bestätigung kann auf Antrag einer der in § 123 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen von der Gutachterstelle um ein Jahr verlängert werden.