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§ 126 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

15. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 126 BerlHG – Übergangsregelungen

(1) Die Anpassung von Satzungsbestimmungen an die Regelungen des Artikels I des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. Bestehende Rechte Dritter sind bei der Anpassung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Hochschulen haben der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes Satzungen zur Bestätigung vorzulegen, mit denen die dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetz widersprechenden Regelungen der Grundordnungen angepasst werden. Soweit die Hochschulen in ihren Grundordnungen nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes Abweichungen von den in § 7a genannten Vorschriften vornehmen, gilt im Hinblick auf diese Änderungen § 7a mit der Maßgabe, dass für die Abweichung die Zustimmung des nach der geltenden Grundordnung vorgesehenen Kuratoriums oder des nach der geltenden Grundordnung vorgesehenen Hochschulrats erforderlich ist. § 137a gilt für die Änderungen nach Satz 2 entsprechend.

(3) Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen gemäß § 31 müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt werden. Soweit solche Satzungen bereits bestehen, gilt für die Anpassung Satz 1 entsprechend. Spätestens ein Jahr nach der Bestätigung der Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung sind auf deren Grundlage die Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Studiengänge zu erlassen oder bestehende Studien- und Prüfungsordnungen anzupassen. Solange Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen nicht bestehen, unterliegen der Erlass und die Änderung von Studienordnungen der Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 4 und der Erlass und die Änderung von Prüfungsordnungen dem Bestätigungserfordernis gemäß § 31 Absatz 4, § 90 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung. Studium und Prüfung richten sich bis zur Anpassung der jeweiligen Regelungen nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen, längstens jedoch bis zu dem in Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt. Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen gemäß § 31 müssen spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts vom 28. September 2020 (GVBl. S. 758) an die Bestimmung des § 32 Absatz 8 Satz 2 angepasst und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt werden.

(4) Dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetz widersprechende Bestimmungen in anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Satzungen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

(5) Diplom- und Magisterstudiengänge werden nicht mehr eingerichtet und weitergeführt. Über Ausnahmen entscheidet die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes in einem Diplom- oder Magisterstudiengang eingeschrieben sind, führen ihr Studium nach den Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung und den auf seiner Grundlage erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen fort. Die Hochschulen legen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann; hierbei sind die Lebensumstände der betroffenen Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Nach Ablauf des Prüfungsverfahrens nach Satz 4 ist der jeweilige Studiengang aufgehoben.

(6) Die auf der Grundlage der §§ 45 Absatz 1 und 48 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung besetzten Gremien und Kommissionen nehmen ihre Aufgaben bis zum Ablauf der Wahlperiode wahr.

(7) § 55 Absatz 2 Nummer 5 gilt nicht für Leiter und Leiterinnen von Hochschulen, die vor Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes gewählt wurden.

(8) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes vorhandenes beamtetes Personal nach §§ 104 und 106 gelten die Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung; § 95 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(9) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes vorhandenes Personal gilt § 103 Absatz 1 und 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Soweit Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu diesem Zeitpunkt bereits das Recht erworben hatten, nach Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" weiterzuführen, bleibt dieses Recht unberührt.

(10) Berufungsordnungen nach § 101 Absatz 8 müssen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 338) der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Bestätigung vorgelegt werden. Für die Universitäten gilt Satz 1 auch für Satzungen nach § 102c Absatz 4 Satz 5.