§ 126 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber → Unterabschnitt 2 – Vergabeverfahren und Auftragsausführung
§ 126 GWB – Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es
- 1.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
- 2.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Zu § 126: Neugefasst durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203).