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§ 125a BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 8. – Zusammentreffen mit Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 125a BEG – Anrechnung von Wiedergutmachungsansprüchen

Hat der Verfolgte für denselben Schadenstatbestand und denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf Wiedergutmachung nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, so steht ihm der Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nur insoweit zu, als dieser den Anspruch auf Wiedergutmachung nach den genannten Rechtsvorschriften übersteigt.

Zu § 125a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).