§ 125 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Neunter Teil – Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen
§ 125 NSchG – Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht
1Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 2Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.