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§ 125 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Teil – Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 125 NSchG – Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht

1Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 2Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.