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§ 125 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 125 LWG – Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes

Das Landesabwasserabgabengesetz vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 299), BS 75-52, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 wird das Wort "Zweckverbandsgesetz" jeweils durch die Worte "Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.

  2. 2.

    In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 7 a" durch die Verweisung "§ 57" ersetzt.

  3. 3.

    In § 7 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 52 Abs. 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes" durch die Verweisung "§ 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Abgabeerklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie sonstige Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz sind nach einem durch Verwaltungsvorschrift bestimmten Datensatz des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums elektronisch zu übermitteln (amtlicher elektronischer Vordruck)."

  5. 5.

    In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 107 und 109" durch die Verweisung "§§ 93 und 96" ersetzt.

  6. 6.

    In § 16 Abs. 2 Satz 5 wird die Verweisung "§ 7a Abs. 1" durch die Verweisung "§ 57 Abs. 1 und 2" ersetzt.