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§ 125 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 125 LBG M-V – Übergangsregelung für vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen

(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Absatz 2 oder § 132 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), oder eine Befähigung hierfür Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 124 entsprechend.

(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinen Laufbahnverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 bedürfen Beförderungen von Beamten des bisherigen gehobenen Dienstes in ein Amt der Laufbahngruppe 2 oberhalb des zweiten Einstiegsamtes der vorherigen Zustimmung des Landesbeamtenausschusses.