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§ 125 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

NEUNTER TEIL – Schülerinnen und Schüler

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 125 HSchG – Studierendenvertretung

(1) An den Schulen für Erwachsene und an den Fachschulen werden Studierendenvertretungen gewählt. Sind Fachschulen Bestandteil einer beruflichen Schule (§ 43) oder sind Schulen für Erwachsene mit einer beruflichen Schule verbunden (§ 11 Abs. 5), können die Schülerinnen und Schüler und die Studierenden jeweils mit Mehrheit beschließen, eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Auf die Studierendenvertretung sind die §§ 121 bis 124 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.

    der Vorstand des Studierendenrats der Schule unmittelbar von allen Studierenden gewählt wird, wenn diese es beschließen,

  2. 2.

    der Landesstudierendenrat der Schulen für Erwachsene von je einer Vertreterin oder einem Vertreter einer jeden Schule für Erwachsene gebildet wird und

  3. 3.

    der Landesstudierendenrat der Fachschulen aus neun Mitgliedern besteht; diese und eine gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern werden aus der Mitte einer Delegiertenversammlung gewählt, in die die Studierendenvertretung einer jeden Fachschule eine Vertreterin oder einen Vertreter entsendet.

(2) Der Zustimmung des Landesstudierendenrats bedürfen die Bestimmungen über Bildungsziele, Bildungsgänge und die Aufnahme in sie, insbesondere in Kerncurricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie ausschließlich den Unterricht der von ihm vertretenen Schulen gestalten. § 118 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die in diesem Gesetz über den neunten Teil hinaus für die Schülervertretung getroffenen Regelungen gelten für die Studierendenvertretung entsprechend.