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§ 125 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 10 – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt 3 – Ergänzungsschulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 125 BbgSchulG – Ergänzungsschulen

(1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen gemäß § 120 sind.

(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist vor Aufnahme des Unterrichts dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Der Schulträger ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der gemäß Absatz 2 angezeigten Sachverhalte dem staatlichen Schulamt unverzüglich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise anzuzeigen.

(4) Wenn die Leiterin oder der Leiter, die Lehrkräfte oder Einrichtungen einer Ergänzungsschule den allgemeinen gesetzlichen oder ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, nicht entsprechen, kann das staatliche Schulamt die Errichtung oder Fortführung der Schule untersagen.