§ 124a SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin
Teil XI – Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen
§ 124a SchulG
0 (1) (weggefallen)
(1) Red. Anm.:
Nach Nummer 41 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) soll in § 124a Absatz 3 Satz 1 nach den Wörtern "Die Jugendverkehrsschulen" die Wörter "als zentrale außerschulische Orte des schulischen Mobilitätsmanagements gemäß § 17a des Berliner Mobilitätsgesetzes" eingefügt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 124 Absatz 3 Satz 1 durchgeführt.