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§ 124a SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil XI – Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 124a SchulG

(1) (weggefallen)

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 41 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) soll in § 124a Absatz 3 Satz 1 nach den Wörtern "Die Jugendverkehrsschulen" die Wörter "als zentrale außerschulische Orte des schulischen Mobilitätsmanagements gemäß § 17a des Berliner Mobilitätsgesetzes" eingefügt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 124 Absatz 3 Satz 1 durchgeführt.