§ 124a LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Vierter Abschnitt – Koordinierung von Verfahren
§ 124a LWaG – Koordinierung von Verfahren
Ist mit der Einrichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage, die in der Verordnung über genehmungsbedürftige Anlagen im Anhang 1 in der Spalte c mit einem G oder in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet ist, eine Gewässerbenutzung verbunden, entscheidet die Immisionsschutzbehörde anstelle der Wasserbehörde über die Gewässerbenutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.