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§ 124a BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 10 – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt 2 – Ersatzschulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 124a BbgSchulG – Ermittlung des Betriebskostenzuschusses

(1) Der Betriebskostenzuschuss wird auf Basis eines jährlichen Pauschalbetrags für jede Schülerin und jeden Schüler bezogen auf die jeweils besuchte Schulform ermittelt (Schülerausgabensatz). Umfassen Schulformen mehrere Schulstufen, wird für jede Schulstufe ein gesonderter Schülerausgabensatz ermittelt. Bei den beruflichen Schulen tritt an die Stelle der Schulform der Bildungsgang, der Beruf oder die Fachrichtung.

(2) Der Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr wird nach der Formel Z = P x L/S x a x b ermittelt. Dabei stellt dar:

  1. 1.

    "Z" den Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr,

  2. 2.

    "P" die jährlichen Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform einschließlich eines Zuschlags für das sonstige Personal,

  3. 3.

    "L/S" die Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler gemäß Absatz 4,

  4. 4.

    "a" den Zuschlagsfaktor für Sachkosten und

  5. 5.

    "b" den Zuschussfaktor.

(3) Die Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform entsprechen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Die Beiträge für die Unfallversicherung werden in Form eines pauschalierten Zuschlags berücksichtigt, der sich an den bei den Trägern von Ersatzschulen hierfür anfallenden Kosten orientiert. Die maßgeblichen Entgeltgruppen werden nach den tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Es wird für die Grundschule, die Gesamtschule, das Gymnasium, die Oberschule, die beruflichen Schulen und die Förderschule die Entgeltgruppe 13 festgelegt. Für Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" werden die Personaldurchschnittskosten auf der Grundlage einer Gewichtung der Arbeitgeberkosten zu den Entgeltgruppen 10 und 13 im Verhältnis 1:3 ermittelt. In der maßgeblichen Entgeltgruppe werden mit erstmaliger Wirkung zum Zuschusszeitraum 2022/23 zu gleichen Teilen die Entgelte der Stufe 4 und der Stufe 5 berücksichtigt. Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung der Personaldurchschnittskosten ist der 31. März vor dem jeweiligen Zuschusszeitraum. Die für das sonstige Personal gemäß § 68 Absatz 1 Satz 4 anfallenden Personalkosten werden in Form eines Zuschlags berücksichtigt.

(4) Die Zahl der Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler wird nach der Formel L/S = [U/K]/[U/L x S/K] ermittelt. Dabei stellt dar:

  1. 1.

    "U/K" die Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform,

  2. 2.

    "U/L" die Zahl der Unterrichtsstunden je Lehrkraft, Woche und Schulform und

  3. 3.

    "S/K" die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse und Schulform (Richtwert).

Die Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform ergibt sich aus den jeweils geltenden Kontingent- oder Wochenstundentafeln und einem Stundenanteil aus den Zuschlägen für Differenzierung und Vertretung. Diese Zuschläge werden nach Schulformen unterschiedlich gewährt. Die Zahl der Unterrichtsstunden je Lehrkraft, Woche und Schulform entspricht der durch die Arbeitszeitverordnung des Landes festgelegten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden werden berücksichtigt, indem die ermittelte Zahl um 6 Prozent reduziert wird. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse und Schulform entspricht dem gemäß § 103 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft festgelegten Richtwert für die Klassenfrequenz. Bei der Ermittlung des Betriebskostenzuschusses für die gymnasiale Oberstufe sowie bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird die Zahl der Lehrerstellen je Schüler unter Berücksichtigung der für die entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft vorgesehenen Ausstattung bestimmt.

(5) Der Zuschlagsfaktor für Sachkosten wird auf 1,25 festgelegt.

(6) Der Zuschussfaktor wird auf 0,94 festgelegt. Für schwer mehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" wird der Zuschussfaktor auf 1,0 festgelegt.

(7) Soweit Schulen in öffentlicher Trägerschaft eine zusätzliche personelle Ausstattung für besondere schulische Angebote erhalten, können Ersatzschulen für entsprechende Angebote zusätzliche Zuschüsse gewährt werden. Der Einsatz von sonstigem pädagogischen Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft wird bei der Bezuschussung entsprechender Ersatzschulen berücksichtigt. Für dieses Personal ist die Entgeltgruppe S 8b maßgeblich.

(8) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Grundlagen und das Verfahren zur Feststellung der Höhe des Betriebskostenzuschusses sowie über die Verwendungsnachweisprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu

  1. 1.

    der Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler,

  2. 2.

    der Ermittlung der Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe einschließlich der Festsetzung eines Zuschlags für die Kosten der Unfallversicherung,

  3. 3.

    der Ermittlung der Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform,

  4. 4.

    der Höhe der Zuschläge gemäß Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 3,

  5. 5.

    der Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen je Schüler gemäß Absatz 4 Satz 8 und

  6. 6.

    der Höhe der zusätzlichen Bezuschussung gemäß Absatz 7 Satz 1.