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§ 124a AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Hauptversammlung → Zweiter Unterabschnitt – Einberufung der Hauptversammlung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 124a AktG – Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

1Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:

  1. 1.

    der Inhalt der Einberufung;

  2. 2.

    eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;

  3. 3.

    die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;

  4. 4.

    die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;

  5. 5.

    gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.

2Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.

Zu § 124a: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).