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§ 124 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 7 – Wasserbenutzungsabgaben → Abschnitt 3 – Abwasserabgabe

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 124 WG – Abzug des Verwaltungsaufwands

Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird vorweg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt.