§ 124 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 7 – Wasserbenutzungsabgaben → Abschnitt 3 – Abwasserabgabe
§ 124 WG – Abzug des Verwaltungsaufwands
Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird vorweg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt.