§ 124 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Sechzehnter Titel – Sozilatherapeutische Anstalten
§ 124 StVollzG – Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
(1) 1Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. 2§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend.
(2) 1Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. 2Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
(3) 1§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.
Zu § 124: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654, 1985 S. 1266).