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§ 124 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 124 SächsBG – Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. 1.

    bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,

  2. 2.

    bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamtinnen und der Beamten mitzuwirken,

  3. 3.

    über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,

  4. 4.

    zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten sowie abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,

  5. 5.

    Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Der Landespersonalausschuss ist berechtigt, den Staatsministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten. In den Fällen des Satzes 1 und Absatz 1 Nummer 5 nehmen die Staatsministerien zu den Vorschlägen schriftlich Stellung.

(3) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung nach § 29 dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.