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§ 124 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Urteile und Beschlüsse

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 124 SGG – Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.