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§ 124 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Besondere Beamtengruppen → 4. – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 124 SBG – Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören.

(2) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa abweichend von den §§ 9 bis 23 geregelt werden; hierbei ist die Einheitslaufbahn vorzusehen. Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn ist jeder Polizeivollzugsbeamtin oder jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes zu eröffnen.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte stehen während der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Bewerberinnen oder Bewerber mit einer zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand können unmittelbar zum Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden; dies gilt auch für Bewerberinnen oder Bewerber, die die Studienberechtigung nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung erworben haben. Die Bewerberinnen oder Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt. Bewerberinnen oder Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Bewerberinnen oder Bewerber, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können unmittelbar zum Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden; Bewerberinnen oder Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt, Bewerberinnen oder Bewerber, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, als Beamtinnen oder Beamte auf Probe.

(4) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber sowie über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten.