§ 124 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Berufsgerichtliches Verfahren → Dritter Abschnitt – Rechtsmittel
§ 124 PAO – Beschwerde
Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.