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§ 124 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Berufsgerichtliches Verfahren → Dritter Abschnitt – Rechtsmittel

Titel: Patentanwaltsordnung (PAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PAO
Gliederungs-Nr.: 9424-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 124 PAO – Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.