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§ 124 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Entschädigung, Ausgleich

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 124 NWG – Verfahren
(zu § 98 WHG)

(1) 1Die Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG ist zu beurkunden. 2Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte und Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. 3Zuständig ist diejenige Behörde, die für die die Entschädigung auslösende Entscheidung zuständig ist.

(2) 1Die Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG (Entschädigungsbescheid) ist den Beteiligten zuzustellen. 2Die Verwaltungskosten trägt der Entschädigungspflichtige.