Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 124 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 11 – Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf

Titel: Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LMG NRW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 124 LMG NRW – Vermögensnachteile

Der Veranstalter oder Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge berechtigter Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt.