Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 124 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 9 – Landesrechnungshof

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 124 LBG – Mitglieder des Landesrechnungshofs

Für die Mitglieder des Landesrechnungshofs gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S 3), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), nichts Abweichendes bestimmt ist.