Kommunalwahlordnung (KWO)
Siebter Teil – Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
§ 124 KWO – Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Wahlen gleichzeitig stattfinden und, im Falle der Teilnahme mittels Briefwahl, wie viele Wahlbriefe abzusenden sind.
(2) Die Wahlbekanntmachungen der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit der Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen verbunden werden. In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel der gleichzeitig stattfindenden Wahlen nach Farbe und Aufdruck unterscheiden.