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§ 124 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

14. Abschnitt – Staatliche Anerkennung von Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 124 BerlHG – Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft

(1) Die Evangelische Hochschule Berlin ist als Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule) staatlich anerkannt. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. § 123 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 6 finden auf die Evangelische Hochschule Berlin entsprechende Anwendung; die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung. Sie erhält ihre persönlichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 und 2 des Privatschulgesetzes.

(2) Die Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin ist als Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule) staatlich anerkannt. § 123 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 6 finden auf die Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin entsprechende Anwendung; die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung. Sie erhält ihre persönlichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 und 2 des Privatschulgesetzes.

(3) Die Verträge mit der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Für die Qualitätssicherung von Studiengängen an den kirchlichen Hochschulen gilt § 8a, für den Zugang zum Studium gelten die §§ 10 und 11, für das Studium und die Prüfung die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 26, 28 und 29. § 31 gilt mit der Maßgabe, dass die kirchlichen Hochschulen nicht verpflichtet sind, Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen zu erlassen. In der Grundordnung der kirchlichen Hochschulen sind die Organisation der Hochschule, die korporativen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und die Verfahren in den Gremien zu regeln. § 2 Absatz 6, § 5b Absatz 5 und § 9 Absatz 2 finden Anwendung.

(5) Die kirchlichen Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen und Zugangssatzungen sind der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen. Hat eine Hochschule keine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung erlassen, sind die Studien- und Prüfungsordnungen von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu bestätigen. Kirchliche Aufsichtsrechte bleiben unberührt.